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Gemeinschaft für Heimatgeschichte e. V.
Neuhausen auf den Fildern
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1611 Die Vogtgerichtsordnung (Auszüge)

Inhalt
§ 1.Konfession,
§ 2. Gottesdienst,
§ 3. Gotteslästerung, Fluchen und Schwören, 
§ 4. Ehebruch,
§ usw.

 

Vorwort

Die hochwoledel geborenen und gestrengen Hans Eytel, Marx und Philipps von  und zu Neuhausen, respectiver Vetter, Brüder und Mitherrschaften derselben zu  Neuhausen, haben es für eine besondere Not erachtet, die alte Vogtgerichtsordnung  durch eine neue revidiert, vermehrt und verbessert werden sollte. Diese Neue haben  die obengenannten Herren dem hochwürdigsten, durchlauchtesten Fürsten und Herren Maximilian, Erzherzog zu Österreich, den Herren Herzogen von Burgund,  Steyer, Kärnten, Crain und Württemberg, den Administrationen des hohen Meistertums in Preußen, dem Deutschmeisterorden, dem Grafen von Habsburg und Tirol  übergeben usw. 

 

§ 1 vom Glauben
Es ist unser ernster Wille und Meinung, dass alle Untertanen und Bewohner dieses  Dorfes Neuhausen sich zuerst zu der wahren christlichen katholischen und von  uraltem Brauch her dieses Fleckens gepflegten Religion steif und fest bekennen und  von allen anderen verbotenen Lehren und Sekten enthalten, von denen nicht abhängig zu machen, sondern bei den Statuten, Ordnungen und Satzungen wie sie bisher  in allgemeiner christlicher und katholischer Kirche gehalten werden, sowie unsere frommen Voreltern standhalt und beharrlich, vorgelebt haben und sich dazu nicht  bewogen ließen, bei der Strafe - je nach dem Verschulden.

 

§ 2 Gottesdienst 
Zu allererst soll Gottes Ehr und der Gottesdienst gefördert werden. Wenn sich aber  in diesem Ort verschiedene Mängel und Defekte ergeben, in dem manche Untertanen von Manns- und Weibspersonen zu spät zur Kirche und göttlichen Ämtern kommen, teils versäumen mit Hausgeschäften, Handarbeiten, unnötigem Spazieren-  gehen, mit unrühmlichen Streitereien, Spielen und anderen Leichtfertigkeiten zugebracht hat, damit Gottes Ehr und Dienst untergraben wird.
Es ist unser Wille,  dass alle unsere Untertanen, auch deren Kinder, Mägde und Knechte und Gesinde  an Sonn- und Feiertagen fleißig und gottesfürchtig auch zur rechten Zeit sich in  der Kirche zeigen, den göttlichen Ämtern und Predigten bis zum Schluss in der  Kirche beiwohnen und nach vollendetem Gottesdienst und empfangenem Segen  still und ordentlich nach Hause gehen. Wenn aber einer unserer Untertanen dieses  Gebot ungehorsamlich verachtet und übertreten sollte, muss er ein halbes Pfund  Wachs an den Heiligen und dazu einen Gulden an arme Leut verteilen.
Sollte aber  einer oder eine während der Predigt und Gottesdienst in Wirts- oder anderen Häusern getrunken, gespielt oder andere unnütze Sachen getrieben haben, sollen über  die angesetzte Strafe einen weiteren Gulden der Obrigkeit, wie von alters her zu  bezahlen haben.  Damit letztlich dieses Gebot gehalten wird, soll der gemeine Dorfschütz  und im Notfall noch zwei von der Herrschaft verordnete Amtmänner eingesetzt  werden, welche fleißig und aufmerksam in und außer dem Dorf bei ihren Pflichten  und Eide der Herrschaft gegenüber anzeigen sollen. Wenn vom Dorfschützen, so wie den zugeordneten Unfleiss, Parteilichkeit oder Vertuschen nachgewiesen werden sollte, gedenken die Herrschaften selbige nicht anders abzustrafen, als wenn sie  selber die Tat begangen hätten. 

 

§ 3 Vom Gotteslästern
Fluchen und Schwören  wem Gott nicht bequem ist, oder die Allmacht Gottes schändet, die sollen der  Obrigkeit angezeigt werden und nach Gelegenheit der Person und Lästerung an  Leib oder Leben bestraft werden. Welcher aber aus Zorn oder anderem Gemüht  oder böser Gewohnheit flucht, der soll, so oft das geschieht, der Obrigkeit 1 Gulden  zahlen oder nach Gelegenheit mit dem Turm bestraft werden.

 

§ 4 Strafe des Ehebruchs 
Wann ein Mann oder lediger Gesell mit einer Ehefrau einen Ehebruch begeht, soll  selbiger anfangs und für das erste Mal mit Geld büßen. Jede Person um 30 Gulden  oder 4 Wochen mit dem Turm bestraft und daselbst allein mit Wasser und Brot  abgespeist werden.

 

Das Original der Vogtgerichtsordnung liegt im Landesarchiv Ludwigsburg

Textauszüge: Willyi Fay, „Neuhausen auf den Fildern“

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