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Gemeinschaft für Heimatgeschichte e. V.
Neuhausen auf den Fildern
Beethovenstraße 2               73765 Neuhausen a. d. F.

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Vogtsgerichtsordnung von 1611

 

Von gottslestern, fluchen und schwören.
Welches Gott zuemisset, das Gott nit_bequem ist oder mit seinem Worten Gott, [das] ihme zuestehet, abschneidet, die allmacht Gottes schendet, die sollen der oberigkeit angezeigt, eingelegt und darumb nach gelegenheit der person und lesterung an leib oder leben gestraft werden; welcher aber außer zoren, ringem gemieth oder böser gewohnheit fluchen und schweren würde, der soll so oft das geschicht der oberigkeit zue straff 1fl. verfallen sein oder nach gelegenheit mit dem thurm gestraft werden.

Von Gotteslästern, fluchen und schwören.
Wer sagt Gott sei überflüssig oder sich Gottes Wort verweigert, die Allmacht Gottes nicht anerkennt, die sollen der Obrigkeit gemeldet, eingekerkert und nach Ansehen der Person und Lästerung an Leib oder Leben bestraft werden; welche aber aus Zorn, Einfältigkeit oder böser Gewohnheit fluchen oder schwören würden, die sollen so oft das geschieht der Obrigkeit zur Strafe 1 Gulden zahlen oder mit dem Turm bestraft werden.

 

Straff des ehebruchs
Wenn ein mann oder lediger gesell mit einer ehefrawen ainen ehebruch begeht, soll selbiger anfangs und fürs erste mahl mit gelt gebüest und jede person umb 30fl- oder 4 wochen mit dem thurm gestraft und daselbsten allein mit wasser und broth, es were dan das des weibs gelegenheit anderer nottdürftiger underhaltung erforderte, abgespeist werden.

Strafe für den Ehebruch
Wenn ein Mann oder ein lediger Geselle mit einer Ehefrau Ehebruch begeht, so soll er beim ersten Mal mit einer Geldbuße von 30 Gulden bestraft werden oder für 4 Wochen bei Wasser und Brot in den Turm geworfen werden. Die Frau soll sich notdürftiger annehmen und sie speisen.

 

Arme preshafte Leuth betreffend
Wenn presthafte leüth im flecken seind, welche mit dem außsatz, franzoßen, bösen blattern oder andere gefährlichen krankheiten behaftet oder dessen verargwohnung, dieselben sollen der herrschaft angezaigt werden, damit allerhand verordnungen mit arzten und was sich sonst zue thuen gebührt und in solchen fällen bishero herkommen, verfüegt werden.

Arme schwerkranke Leute betreffend
Wenn arme, schwerkranke Leute im Ort sind, welch Aussatz, Syphilis, Schwarze Blattern oder andere gefährlichen Krankheiten haben oder es vermutet werden kann sollen der Herrschaft gemeldet werden, damit verfügt werden kann das Ärzte alles tun was sich gebührt und was in solchen Fällen bisher getan wurde.

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