Inhalt
§ 1.Konfession,
§ 2. Gottesdienst,
§ 3. Gotteslästerung, Fluchen und Schwören,
§ 4. Ehebruch,
§ usw.
Vorwort
Die hochwoledel geborenen und gestrengen Hans Eytel, Marx und Philipps von und zu Neuhausen, respectiver Vetter, Brüder und Mitherrschaften derselben zu Neuhausen, haben es für eine besondere Not erachtet, die alte Vogtgerichtsordnung durch eine neue revidiert, vermehrt und verbessert werden sollte. Diese Neue haben die obengenannten Herren dem hochwürdigsten, durchlauchtesten Fürsten und Herren Maximilian, Erzherzog zu Österreich, den Herren Herzogen von Burgund, Steyer, Kärnten, Crain und Württemberg, den Administrationen des hohen Meistertums in Preußen, dem Deutschmeisterorden, dem Grafen von Habsburg und Tirol übergeben usw.
§ 1 vom Glauben
Es ist unser ernster Wille und Meinung, dass alle Untertanen und Bewohner dieses Dorfes Neuhausen sich zuerst zu der wahren christlichen katholischen und von uraltem Brauch her dieses
Fleckens gepflegten Religion steif und fest bekennen und von allen anderen verbotenen Lehren und Sekten enthalten, von denen nicht abhängig zu machen, sondern bei den Statuten, Ordnungen und
Satzungen wie sie bisher in allgemeiner christlicher und katholischer Kirche gehalten werden, sowie unsere frommen Voreltern standhalt und beharrlich, vorgelebt haben und sich dazu nicht
bewogen ließen, bei der Strafe - je nach dem Verschulden.
§ 2 Gottesdienst
Zu allererst soll Gottes Ehr und der Gottesdienst gefördert werden. Wenn sich aber in diesem Ort verschiedene Mängel und Defekte ergeben, in dem manche Untertanen von Manns- und Weibspersonen
zu spät zur Kirche und göttlichen Ämtern kommen, teils versäumen mit Hausgeschäften, Handarbeiten, unnötigem Spazieren- gehen, mit unrühmlichen Streitereien, Spielen und anderen
Leichtfertigkeiten zugebracht hat, damit Gottes Ehr und Dienst untergraben wird.
Es ist unser Wille, dass alle unsere Untertanen, auch deren Kinder, Mägde und Knechte und Gesinde an Sonn- und Feiertagen fleißig und gottesfürchtig auch zur rechten Zeit sich in
der Kirche zeigen, den göttlichen Ämtern und Predigten bis zum Schluss in der Kirche beiwohnen und nach vollendetem Gottesdienst und empfangenem Segen still und ordentlich nach Hause
gehen. Wenn aber einer unserer Untertanen dieses Gebot ungehorsamlich verachtet und übertreten sollte, muss er ein halbes Pfund Wachs an den Heiligen und dazu einen Gulden an arme Leut
verteilen.
Sollte aber einer oder eine während der Predigt und Gottesdienst in Wirts- oder anderen Häusern getrunken, gespielt oder andere unnütze Sachen getrieben haben, sollen über die angesetzte
Strafe einen weiteren Gulden der Obrigkeit, wie von alters her zu bezahlen haben. Damit letztlich dieses Gebot gehalten wird, soll der gemeine Dorfschütz und im Notfall noch zwei
von der Herrschaft verordnete Amtmänner eingesetzt werden, welche fleißig und aufmerksam in und außer dem Dorf bei ihren Pflichten und Eide der Herrschaft gegenüber anzeigen sollen. Wenn
vom Dorfschützen, so wie den zugeordneten Unfleiss, Parteilichkeit oder Vertuschen nachgewiesen werden sollte, gedenken die Herrschaften selbige nicht anders abzustrafen, als wenn sie selber
die Tat begangen hätten.
§ 3 Vom Gotteslästern
Fluchen und Schwören wem Gott nicht bequem ist, oder die Allmacht Gottes schändet, die sollen der Obrigkeit angezeigt werden und nach Gelegenheit der Person und Lästerung an Leib
oder Leben bestraft werden. Welcher aber aus Zorn oder anderem Gemüht oder böser Gewohnheit flucht, der soll, so oft das geschieht, der Obrigkeit 1 Gulden zahlen oder nach Gelegenheit mit
dem Turm bestraft werden.
§ 4 Strafe des Ehebruchs
Wann ein Mann oder lediger Gesell mit einer Ehefrau einen Ehebruch begeht, soll selbiger anfangs und für das erste Mal mit Geld büßen. Jede Person um 30 Gulden oder 4 Wochen mit dem Turm
bestraft und daselbst allein mit Wasser und Brot abgespeist werden.
Das Original der Vogtgerichtsordnung liegt im Landesarchiv Ludwigsburg
Textauszüge: Willyi Fay, „Neuhausen auf den Fildern“